Für welche Beiträge kann ich eine Befreiung beantragen?

Sie können die Befreiung von den Beiträgen beantragen, die Sie zum Zeitpunkt Ihres Antrags schulden.

Diese Beiträge finden Sie auf der Abrechnung, die Sie von Ihrer Sozialversicherungskasse erhalten haben.

Es kann sich um:

  • vorläufige Beiträge oder
  • um den Beitragszuschlag handeln, den Sie noch nach einer Regularisierung bezahlen müssen (nur dann, wenn dieser Zuschlag auf die Mitteilung des definitiven Berufseinkommens durch die Steuerverwaltung folgt).

Für die folgende Beiträge können Sie jederzeit eine Befreiung beantragen:

  • Beiträge als Selbständige/r im Hauptberuf (einschließlich Primostartern),
  • Beiträge als mithelfende/r Ehepartner/in,
  • Beiträge als Selbständige/r tätig nach dem gesetzlichen Pensionsalter oder mit einer (vorzeitigen) Pension als Selbständige/r oder Lohnempfänger/in.

Für die folgenden Beiträge können Sie nur dann eine Befreiung beantragen, wenn der gesetzlich geschuldete Beitrag mindestens so hoch ist wie der eines/r Selbstständigen im Hauptberuf:

  • Beiträge als Student-Selbständige/r,
  • Beiträge als Selbständige/r im Hauptberuf mit Gleichstellung Nebenberuf (Artikel 37)

Für die folgenden Beiträge können Sie niemals eine Befreiung beantragen:

  • Beiträge als Selbständige/r im Nebenberuf,
  • reduzierte Beiträge als Student-Selbständige/r,
  • reduzierte Beiträge als Selbständige/r im Hauptberuf mit Gleichstellung Nebenberuf (Artikel 37).

Erhalten Sie eine Befreiung für die vorläufigen Beiträge eines bestimmten Kalenderquartals? In diesem Fall gilt diese Befreiung für die Regularisierungsbeiträge desselben Kalenderquartals.

Tipp: Fragen Sie Ihre Sozialversicherungskasse, ob Sie Anspruch auf eine Herabsetzung des Betrags der geschuldeten vorläufigen Beiträge haben, bevor Sie einen Antrag auf Befreiung der zu zahlenden vorläufigen Beiträge einreichen.