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Die privaten und die öffentlichen Einrichtungen, in denen mindestens eine Person als behördlich bestellter Vertreter vergütet wird oder vergütet werden könnte, müssen :
Ausnahmen Verwendung des Beitragsaufkommens Text des Gesetzes vom 13. Juli 2005 zur Einführung eines jährlichen Beitrags zu Lasten von bestimmten Einrichtungen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2005, 2. Auflage): pdf-Dokument (S. 17-20; Dateigröße: 3,72 MB). Dieses Dokument besteht leider nur in niederländischer und französischer Fassung. Fragen über die Regelung für behördlich bestellte Vertreter können Sie an folgende E-Mail-Adresse senden: pmp@rsvz-inasti.fgov.be.
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| © LISVS 2007 Haftungsausschluss Letzte Änderung Fri, Mar 30, 2007. |
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