|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Die privaten und die öffentlichen Einrichtungen, in denen mindestens eine Person als behördlich bestellter Vertreter vergütet wird oder vergütet werden könnte, müssen :
Ausnahmen Verwendung des Beitragsaufkommens Text des Gesetzes vom 13. Juli 2005 zur Einführung eines jährlichen Beitrags zu Lasten von bestimmten Einrichtungen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2005, 2. Auflage): pdf-Dokument (S. 17-20; Dateigröße: 3,72 MB). Dieses Dokument besteht leider nur in niederländischer und französischer Fassung. Fragen über die Regelung für behördlich bestellte Vertreter können Sie an folgende E-Mail-Adresse senden: pmp@rsvz-inasti.fgov.be.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| © LISVS 2012 Haftungsausschluss Letzte Änderung Wed, Aug 01, 2012. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||