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Die Berufstätigkeit wird als “Beginn der Beschäftigung” betrachtet, wenn kein
einziger selbständiger Beruf im Lauf des vorhergehenden Kalenderquartals ausgeübt wurde.
Man spricht auch von Beschäftigungsbeginn bei einer Veränderung der Beitragskategorie oder
wenn eine Berufstätigkeit wieder aufgenommen wird, nachdem sie mindestens ein vollständiges
Kalenderquartal lang eingestellt wurde. Letzteres ist nicht der Fall bei einer Saisontätigkeit. Hierfür
bleibt man das ganze Jahr hindurch beitragspflichtig.
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