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"Artikel 37" ist Fachsprache für die Möglichkeit, die Artikel 37, §1 der Durchführungsverordnung
zum Sozialstatut Selbständigen im Hauptberuf mit geringen Einkünften bietet. Sie können
eine Gleichstellung mit einem Nebenberuf beantragen. Dies
ist der Fall für diejenigen, die sich auf eine andere Art durch Sozialversicherungsrechte gesichert
wissen, die mindestens gleichwertig sind als jene des Selbständigenstatuts. Auch Studenten und bestimmte
politische Mandatare kommen hierfür in Frage.
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