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Artikel 37

"Artikel 37" ist Fachsprache für die Möglichkeit, die Artikel 37, §1 der Durchführungsverordnung zum Sozialstatut Selbständigen im Hauptberuf mit geringen Einkünften bietet. Sie können eine Gleichstellung mit einem Nebenberuf beantragen. Dies ist der Fall für diejenigen, die sich auf eine andere Art durch Sozialversicherungsrechte gesichert wissen, die mindestens gleichwertig sind als jene des Selbständigenstatuts. Auch Studenten und bestimmte politische Mandatare kommen hierfür in Frage.