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Berechnung der Sozialbeiträge

Beiträge auf Einkommensbasis

  • Nettobetriebseinkünfte des Referenzjahres
    Die Beiträge, die Sie als Selbständiger bezahlen müssen, stellen hauptsächlich einen Prozentsatz der Berufseinkünfte dar. Dieser Prozentsatz unterscheidet sich je nach der Kategorie der Beitragspflichtigen und gemäss der Einkommensstufen, die berücksichtigt werden müssen.

    Es wird eine Unterscheidung zwischen Hauptberuf, Nebenberuf, Pensionisten und Nicht-Pensionisten getroffen.
    Für den mitarbeitenden Ehepartner gilt eine spezielle Regelung.

    Die Berechnung erfolgt auf Basis der Nettoeinkünfte des Referenzjahres.
    Beispiel: Ihre Beiträge für 2010 werden anhand Ihres Einkommens von 2007 berechnet.

    Es gibt sowohl einen Mindestbetrag als auch einen Höchstbetrag.

  • Neubewertung
    Die Brutto-Berufseinkünfte von vor 3 Jahren werden ebenso neubewertet. Das bedeutet, dass das Einkommen mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der am Anfang jedes Kalenderjahres durch einen Königlichen Erlass festgelegt wird.

Für Ihr neubewertetes Referenzeinkommen berechnet Ihre Sozialversicherungskasse den Sozialbeitrag.

Verwaltungskosten
Bei den gesetzlichen Beiträgen wird auch ein Betrag für die Verwaltungskosten angerechnet. Der Prozentsatz, den die Nationale Hilfskasse zur Deckung ihrer Verwaltungskosten abziehen darf, beläuft sich auf 4,20 % des Sozialversicherungsbeitrags, und auf :

  • mindestens € 3,02 und höchstens € 27,31, wenn Sie reduzierte Beiträge zahlen;
  • mindestens € 27,31 und höchstens € 153,91, wenn Sie normale Beiträge zahlen.

Die Verwaltungskosten geben Anspruch auf einen ausführliche Service.