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Der feste Vertreter ist mit der Ausführung
eines Auftrags im Namen und auf Rechnung der Verwaltungs-Rechtspersönlichkeit beauftragt. Er wird
als Mandatar der Verwaltungs-Rechtspersönlichkeit betrachtet.
Der feste Vertreter ist immer im Sozialstatut der Selbständigen
versicherungspflichtig.
Der feste Vertreter ist:
- Vorstand, Geschäftsführer oder (tätiger) Gesellschafter der Verwaltungs-Rechtspersönlichkeit:
Der feste Vertreter fällt unter den Gültigkeitsbereich des Selbständigenstatuts, und zwar
aufgrund der Artikel 3, §1, 4. Absatz des KE Nr. 38 und 2 ARS.
- Arbeitnehmer der Verwaltungs-Rechtspersönlichkeit:
Hier handelt es sich um ein Mandat in der zivilrechtlichen Bedeutung des Wortes.
Der feste Vertreter fällt unter den Gültigkeitsbereich des Selbständigenstatuts aufgrund
von Artikel 2 ARS. Artikel 3, §1, 4. Absatz KE Nr. 38 gilt nicht.
Mitglied des Direktionskomitees
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