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Befristete Freistellung

Die Gesellschaft kann eine befristete Freistellung für den jährlichen Gesellschaftsbeitrag für die Dauer der ersten drei Jahre (ab dem Jahr, in dem sie Rechtsfähigkeit erlangt) ihres Bestehens erhalten.


Voraussetzungen

  • die Gesellschaft muss nach dem 1. Januar 1991 gegründet worden sein
  • es muss sich um eine Personengesellschaft handeln (gemäß der Definition Artikels 1 des KB von 15 März 1993)
  • die Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen sein
  • der (die) Geschäftsführer und die Mehrheit der arbeitenden Gesellschafter die keine Geschäftsführer sind, dürfen nicht länger als drei Jahre dem KB Nr. 38 vom 27. Juli 1967 unterworfen gewesen sein, und dies in einer Periode von zehn Jahren, die den Zeitpunkt an dem die Gesellschaft Rechtsfähigkeit erlangt, vorausgeht