|
Die Gesellschaft kann eine befristete Freistellung für den
jährlichen Gesellschaftsbeitrag für die Dauer der ersten drei Jahre
(ab dem Jahr, in dem sie Rechtsfähigkeit erlangt) ihres
Bestehens erhalten.
Voraussetzungen
- die Gesellschaft muss nach dem 1. Januar 1991 gegründet
worden sein
- es muss sich um eine Personengesellschaft handeln
(gemäß der Definition Artikels 1 des KB von 15 März
1993)
- die Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen sein
- der (die) Geschäftsführer und die Mehrheit der
arbeitenden Gesellschafter die keine Geschäftsführer
sind, dürfen nicht länger als drei Jahre dem KB Nr. 38
vom 27. Juli 1967 unterworfen gewesen sein, und dies in einer
Periode von zehn Jahren, die den Zeitpunkt an dem die Gesellschaft
Rechtsfähigkeit erlangt, vorausgeht
|